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Satzung


Evangelische
Landesarbeitsgemeinschaft
“Offene Türen“ Nordrhein-Westfalen
ELAGOT - NRW
Satzung

§ 1

  1. Die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft der „Offenen Tür“ Nordrhein-Westfalen (ELAGOT) ist ein freier Zusammenschluss von Trägern Evangelischer Heime der Offenen Tür, Kleinen Offe-nen Tür und Teiloffenen Tür (OT, KOT, TOT) innerhalb der Ar-beitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Nordrhein-Westfalen (AEJ-NRW). Träger Evangelischer Heime der Offenen Tür, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und außerhalb Nordrhein-Westfalens liegen, können der Landesar-beitsgemeinschaft als assoziierte Mitglieder beitreten.
  2. Sitz der ELAGOT ist Düsseldorf, Büro der Geschäftsstelle für Ge- meinsame Angelegenheiten der Evangelischen Jugendkammern  Rheinland und Westfalen (Gemeinsame Geschäftsstelle).

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Die ELAGOT hat folgende Aufgaben:

  1. Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern Evangelischer Heime  der „Offenen Tür“.
  2. Beratung der Träger in ihrer Arbeit.
  3. Beratung und gemeinsame Willensbildung von Grundsatzfragen und Konzeptionen der Offenen Arbeit.
  4. Die Vertretung Offener Arbeit dem Land Nordrhein-Westfalen und der AGOT gegenüber.
  5. Durchführung von Arbeitstagungen für Mitarbeiter in Heimen der „Offenen Tür“.
  6. Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltun-gen für Träger und Mitarbeiter der „Offenen Arbeit“.


§ 4

  1. Mitglied kann jeder Träger eines evangelischen Heimes der „Offenen Tür“ gemäß § 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand werden.
  2. Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5

Der Austritt aus der ELAGOT kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjah-res gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

§ 6

Die Organe der ELAGOT sind:

  1. Vorstand
  2. Die Trägerversammlungen Rheinland und Westfalen/Lippe
  3. Die Trägervollversammlung Nordrhein-Westfalen

§ 7

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1.1. Fünf stimmberechtigten Mitgliedern aus der Trägerversammlung Rheinland.
    1.2. Fünf stimmberechtigten Mitgliedern aus der Trägerversammlung Westfalen/Lippe.
    1.3. dem Vorsitzenden des Jugendpolitischen Ausschusses,
     dem Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle.
  2. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Ziffer 1 und 2 werden auf  Vorschlag der Ausschüsse der Jugendkammern für Offene Arbeit  und der jeweiligen Trägerversammlung für die Dauer von 4 Jahren  gewählt.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen  Stellvertreter. Bei der Wahl sollen die Bereiche berücksichtigt wer den.
  4. Die Referenten für Offene Arbeit bei den Ämtern für Jugendarbeit  der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen  Kirche von Westfalen nehmen an den Sitzungen mit beratender  Stimme teil.

§ 8

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Durchführung der Trägerversammlungen und der Vollversammlung.
  2. Ausführung der Beschlüsse und Arbeitsaufträge von Trägerver-sammlungen und Vollversammlung.
  3. Erledigung der in § 3 genannten Aufgaben, soweit diese nicht den anderen Organen vorbehalten sind.
  4. Entsendung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters und des Leiters der Gemeinsamen Geschäftsstelle zur einvernehmlichen Vertretung der ELAGOT.

§ 9

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Er hat zu einer Sit-zung einzuladen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder dies verlangt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Enthaltungen rechnen bei der Anzahl der Anwesenden mit.
  4. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 10

Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle führt die laufenden Ge-schäfte im Rahmen der Satzung.

§ 11

  1. Im Bereich Westfalen/Lippe und Rheinland wird je eine Trägerver-sammlung gebildet. Sie besteht aus allen Mitgliedern der ELAGOT im Bereich der jeweiligen Landeskirchen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme, assoziierte Mitglieder gelten als beratende Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Bereich stimmbe-rechtigte Mitglieder. Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle nimmt in der Trägerversammlung sein Stimmrecht wahr, in der der Vorsitzende des JPA nicht stimmberechtigt ist.
  2. Die Trägerversammlung hat folgende Aufgaben:
    2.1 Aufgaben, die sich aus § 3 ergeben,
    2.2 Wahl der jeweiligen Vorstandsmitglieder gemäß § 7,
    2.3 Entlastung des Vorstandes,
    2.4 Vorschlag an die Vollversammlung für Satzungsänderungen,
    2.5 Mitwirkung bei der Auflösung der ELAGOT durch entsprechende Beschlussfassung.
  3. Die Trägerversammlungen treten mindestens einmal im Jahr zu-sammen. Sie werden vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind beide verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt. Sie werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wo-chen einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drit-tel der Mitglieder dies verlangt.
  4. Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vierteil der Mitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Enthaltungen rechnen bei der Zahl der Anwesenden mit.

§ 12

  1. Die Trägervollversammlung setzt sich aus beiden Trägerversamm-lungen zusammen.
  2. Die Trägervollversammlung hat folgende Aufgaben:
    2.1 Aufgaben, die sich aus § 3 ergeben,
    2.2 Entlastung des Vorstandes bei nicht übereinstimmenden Entlas-  tungsbeschlüssen der Trägerversammlung,
    2.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    2.4 Beschlüsse über die Auflösung der ELAGOT.
  3. Die Trägervollversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einbe- rufen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem  Stellvertreter geleitet. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein  Drittel der Mitglieder dieses verlangt oder ein Fall des Abs. 2.2  vorliegt.
  4. Die Trägervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.  Stimmenthaltungen rechnen bei der Zahl der Anwesenden mit.

    Beschlüsse nach Abs. 2 Nr. 3 und 4 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.

§ 13

Über die Sitzungen der Organe ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Jugendkammern.
  2. Im Falle der Auflösung der ELAGOT fällt etwa vorhandenes Vermögen je zur Hälfte an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen mit der Maßgabe, dass dieses für Zwecke offener Jugendarbeit zu verwenden ist.

§ 15

Diese Satzung ist mit Beschluss der ELAGOT-Trägervollversammlung vom 13.02.1986, der Zustimmung der Jugendkammer Rheinland vom 06.03.1986 und der Jugendkammer Westfalen vom 17.04.1986 in Kraft getreten.

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