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23.05.2023

Strafbarkeit von Sexting nach § 184b StGB

Strafbarkeit von Sexting nach § 184b StGB

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW hat aus Anlass der Veröffentlichung der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik 2022 und der auffällig hohen Zahl von minderjährigen Tatverdächtigen bei der „Verbreitung pornografischer Schriften“ mit rund 41 Prozent einen ausführlichen Text zu der Problematik des „Kinderpornografie-Paragrafen“ ausgearbeitet und in der Fachzeitschrift AJS Forum (Ausgabe 1/2023) veröffentlicht. Hier wird verdeutlicht, warum es einer Reform der vom Gesetzgeber im Jahr 2021 verschärften Kinder- und Jugendpornografie-Tatbestände bedarf. Jugendliche rutschten mit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit, die teils eher einer alterstypischen sexuellen Entwicklung als dem Strafrecht zuzuordnen seien. Hier entstehe ein Wertungswiderspruch, der dringend einer gesetzlichen Korrektur bedürfe.

Beitrag der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW in der Fachzeitschrift AJS Forum (Ausgabe 1/2023)

Handlungsempfehlung: Was ist, wenn ich selbst Empfänger „pornografischer Fotos“ werde?

 

Wir empfehlen in diesen Fällen ganz klar: Auf direktem Weg zur Polizei gehen und das Bild dort zeigen.

Die Lage ist dahingehend sehr eindeutig und es braucht zu Eurem eigenen Schutz zeitnahes Handeln.

Weiter wichtig: es bedarf zunächst keiner Angaben zu der Frage, woher die Bilder herkommen. Die Aussage: „Ein*e Jugendlicher*r hat mir diese weitergeleitet“ genügt.

Außerdem sollte das Gerät nicht aus der Hand gegeben werden, da die Polizei ansonsten den Absender relativ leicht ermitteln kann.

Bei diesem Vorgehen und die Beweise gesichert und dann kann das Bild gelöscht werden.

Im Nachgang dazu kann über den richtigen Umgang und über die Frage beraten werden, ob bei der Polizei eine Angabe zu den Täter*innen gemacht wird.

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