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Sexuelle Bildung

Das Handlungsfeld SEXUELLE BILDUNG möchte ein wertschätzendes Verständnis von Sexualität, Beziehung, Körper und Persönlichkeit vermitteln.

Es ist für die Offene und Verbandliche Evangelische Jugend in Nordrhein-Westfalen (NRW) da. Wir unterstützen Haupt- und Ehrenamtliche sowie Leitungspersonen in der Offenen und Verbandlichen Jugendarbeit.

Wir sind dabei eng vernetzt mit anderen arbeitsfeldbezogenen Handlungsfeldern. Zum Beispiel mit den Handlungsfeldern Prävention sexualisierter Gewalt und Offene Arbeit. Auch sind wir in verschiedene Netzwerke eingebunden. In evangelischen, aber auch in anderen.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht mit Mitteln aus dem Landeskinderschutzgesetz das Handlungsfeld Sexuelle Bildung für die Evangelische Jugend in NRW.

Die Arbeitsgemeinschaft Evangelische Jugend NRW (aej-nrw.de) und die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW (elagot-nrw.de) tragen das Handlungsfeld Sexuelle Bildung. Die Dienststellen befinden sich im Rheinland und in Westfalen bei den Ämtern für Jugendarbeit der jeweiligen Landeskirchen.

Gemeinsam gestaltet wird das Handlungsfeld „Sexuelle Bildung“ durch Janina Gruß (Dienststelle: AfJ EKvW) und Isa Dvorak (Dienststelle: AfJ EKiR).

Finanzen / Fördermittel

Öffentliche Zuschüsse

Kinder- und Jugendförderplan-NRW
Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Kirchliche Zuschüsse der EKiR

Förderplan für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Kirchliche Zuschüsse der EKvW

Rechtliche Grundlagen

Die für uns relevanten rechtlichen Grundlagen sind HIER abrufbar.

MPLC Filme / Videos

MPLC (Motion Picture Licensing Corporation)

Die Vorführung von Filmen und Videos …

Die Vorführung von Filmen und Videos ist ein attraktives Angebot im Standardprogramm von Offenen Jugendeinrichtungen wie Jugendtreffs, Jugendzentren und Jugendhäusern.
Die rasante technologische Weiterentwicklung ermöglicht inzwischen einen sehr vereinfachten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken. Aber oft wird hier vergessen, dass die rechtmäßige Nutzung gekaufter oder entliehener Filmwerke nur auf die Vorführung im privaten Bereich beschränkt ist. Um auch die im Handel gekauften, in Videotheken entliehenen oder durch den legalen Download erworbenen Filmwerke als öffentlich nutzbares Angebot einzusetzen, benötigen alle Veranstalter eine gültige Berechtigung des Rechtsinhabers, um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen (§ 52 Abs. 3 UrhG).
Hinweis: Ein mit der GEMA ggf. abgeschlossener Berechtigungsvertrag umfasst nicht die Erlaubnis zur öffentlichen Vorführung und Wiedergabe von Filmwerken. Die GEMA erteilt dem Veranstalter nur die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr jeweils verwalteten Bestandes an gesetzlich geschützten Tonwerken (Musikrepertoire). Das öffentliche Vorführungsrecht und Verbreitungsrecht für Filme ist dagegen nicht im Repertoire der GEMA, die in ihren Bedingungen ausdrücklich darauf hinweist, dass die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe nur die der GEMA zustehenden Musikrepertoire-Rechte umfasst.
Informationen zum Urheberrecht und zur öffentlichen Vorführung von Filmwerken findet Ihr hier.
Mit dem Antragsformular (plus BAG Mitgliedsbestätigung)könnt Ihr bei MPLC eine Schirmlizenz für eure Einrichtung beantragen. Bitte beachten: jede Einrichtung, die Filme vorführen will braucht ihre eigene Lizenz – ein Träger kann keinen Rahmenvertrag abschließen, der dann für mehrere Einrichtungen gelten soll. Jedes Jugendhaus braucht seinen eigenen Vertrag!
Einrichtungen, die nur selten eine Veranstaltung mit Filmvorführung durchführen haben auch die Möglichkeit diese einzelne Veranstaltung mit der „Single Event Lizenz“ abzudecken.
weitere Infos finder ihr auf der Homepage der BAG OKJE

GEMA

 – Pauschalvertrag durch EKD / Pauschalvertrag durch BAG OKJE

Einzelne Einrichtungen haben in diesen Tagen von der GEMA bereits Post erhalten, mit der diese die bisher bestehenden Vertragsvereinbarungen (Tarif WR-OKJE) kündigt. Gleichzeitig wird dem bisherigen Vertragspartner ein Vertrag nach dem neuen Tarif WR-KJA angeboten.

In NRW koordiniert die AGOT-NRW e. V. das „Umstellungsverfahren“. Den neuen Vertrag, der einen Nachlass von 20% generiert, können alle Einrichtungen abschließen, die Mitglied in der ELAGOT-NRW sind. Damit die GEMA weiß, welche Einrichtungen zum Abschluss des Vertrages berechtigt sind, ist es zwingend notwendig an der Abfrage der AGOT-NRW teilzunehmen. Unter https://form.mol.ruhr/view.php?id=12996 findet ihr ein Formular, dass ihr online ausfüllen und direkt an die AGOT-NRW abschicken könnt. Alternativ kann das Formular per Fax (0211/96661697) oder eingescannt per Mail (info@agot-nrw.de) an die AGOT-NRW gesendet werden. Alle bei der AGOT-NRW eingegangenen Meldungen werden von dort über die BAG OKJE an die GEMA weitergeleitet, sodass dort alle berechtigen Einrichtungen bekannt sind. Es gilt also (wie bisher auch): Mitglied der ELAGOT-NRW = Mitglied der AGOT-NRW = Mitglied der BAG OKJE.

Sollte im Einzelfall eine Mitgliedsbestätigung (vgl. Schreiben der BAG OKJE Pkt. II.4) vorgelegt werden müssen, stellen wir diese wie in der Vergangenheit für evangelische Einrichtungen gerne aus. Alle weiteren Informationen, die uns zukünftig erreichen, werden wir euch zugänglich machen. Zudem wird die AGOT-NRW diese zeitnah auf ihrer Homepage veröffentlichen: www.agot-nrw.de

Besondere zusätzliche Information für alle Träger und Einrichtungen im Bereich der „verfassten Ev. Kirche“:

Für Einrichtungen, deren Träger (z. B. Ev. Kirchengemeinde, Ev. Kirchenkreis) ein Teil der „verfassten Ev. Kirche“ ist, gilt der von der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) mit der GEMA abgeschlossene Pauschalvertrag. Wir haben für euch – siehe Anlage – eine diesbezügliche Information zusammengestellt. Im Einzelfall kann sich trotzdem der zusätzliche Abschluss eines Vertrages nach dem Tarif WR-KJA lohnen – nämlich dann, wenn viele Veranstaltungen, die unter die Katagorie III. fallen, angemeldet werden, weil dann die durch die BAG-OKJE ausgehandelten zusätzlichen Rabatte zum Tragen kommen (vgl. Pkt. 5 im Schreiben der BAG-OKJE).

Daher prüft vor Abschluss eines neuen Vertrages mit der GEMA unbedingt, welche Nutzung für euch maßgebend ist, damit nichts doppelt abgeschlossen wird

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